FREUTSMIEDL OBERSTAATSANWALT

Freutsmiedl
aus "Skandalrichter", der freien Wissensdatenbank)
Freutsmiedl, OSTA (Oberstaatsanwalt)

DER GENERALSTAATSANWALTSCHAFT BEI DEM OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Geschaeftszeichen: V Z/s 3145/2004 vom 16.11.2004


STRAFANZEIGE der Frau F. vom 27.06.2004 gegen Herrn P. wegen UNTREUE u.a., HAUSFRIEDENSBRUCHS ...

Vielen Buergern ist nicht bekannt, dass die CSU 1949 mit der KPD gegen das Grundgesetz stimmte und dieses Urteil nie revidierte.

Frau F. hatte gegen Herrn P., einen Polizeibeamten, mehrere Anzeigen bei der zustaendigen Staatsanwaltschaft eingereicht, die dort alle abgewiesen wurden. Der Polizist Herr P. hatte sich eine Hausverwaltertaetigkeit in der Altbauvilla erschlichen,in der Frau F. eine Eigentumswohnung besass. Durch Angabe des falschen Berufes kam er in den Besitz der Gemeinschaftsgelder von ueber 120 000,-- DM, die er als Kontoinhaber auf seine Hausbank transferierte. Er verweigerte seit 2001 den Eigentuemern das Einsichtsrecht in saemtliche Bankbelege und Rechnungen, vergab masslos ueberteuerte Auftraege an Handwerker und lackierte in Schwarzarbeit Balkone der Villa. Dreimal stellte Frau F. fest,dass jemand in ihre Wohnung eingebrochen war.Ohrringe fehlten und in die Toiletten war uriniert worden. Am 05.09.2004 stellte Frau F. erneut einen Einbruch fest,die Balkontuere aus Holz war von innen demoliert worden, was der hinzugerufene Kriminalbeamte bestaetigte. Der Beamte weigerte sich, die Spurensicherung vorzunehmen, auch den Namen des von Frau F. verdaechtigten Pseudoverwalters schrieb er nicht in seinen Bericht. Bereits am 01.03.2003 hatte ein Einbruch stattgefunden sowie in der Nacht vom 09.09.2003 auf den 10.09.2003. Frau F. verstaendigte schriftlich den Chef des Pseudoverwalters, einen Polizeirat, der nicht reagierte.

Am 29.10.2004 schrieb die Staatsanwaltschaft: "Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, weil der Taeter bisher nicht ermittelt werden konnte.Sollte der Taeter im Verlauf weiterer Ermittlungen bekannt werden, so erhalten Sie Mitteilung." Frau F. teilte daraufhin der Staatsanwaltschaft den Namen des von ihr verdaechtigten Polizisten mit. Am 27.12.2004 stellte der Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren (Aktenzeichen: 230 Js 39041/04) mit Verfuegung vom 23.12.2004 gemaess § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung ein: "Hinreichende Beweismittel dafuer, dass der Beschuldigte die Wohnung der Anzeigeerstatterin widerrechtlich betreten und die angezeigten Beschaedigungen verursacht hat, existieren nicht."Merkwuerdig ist, dass der Staatsanwalt behauptete, die Strafanzeige stamme vom 9.11.04, obwohl der Kripobeamte den Tatort am 05.09.2004 besichtigt hatte. Als Tatzeit gab die Staatsanwaltschaft den Zeitraum vom 11.08.04 bis 04.09.04 an.

Frau F.legte Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Muenchen ein. Herr Oberstaatsanwalt FREUTSMIEDL schrieb ihr am 16.11.04 unter o.a. Aktenzeichen folgendes:

"Was den erneuten Vorwurf des Hausfriedensbruchs, begangen durch mehrfaches Betreten der Wohnung der Beschwerdefuehrerin betrifft, fehlt erneut jegliche Angabe eines konkreten Zeitpunkts. Auch ein Hausfriedensbruch ist nur auf einen Strafantrag hin, der binnen drei Monaten zu stellen gewesen waere, strafrechtlich verfolgbar. Im uebrigen wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte eventuell als Beauftragter der Hausverwalterin in deren Einverstaendnis und damit mit Berechtigung gehandelt haben duerfte. Insoweit wurde er entgegen den Ausfuehrungen der Beschwerdefuehrerin nicht als Polizist hoheitlich taetig." Anzumerken waere noch, dass die Ehefrau des Polizisten als sog. Strohfrau fungierte. Sie firmierte unter ihrem Namen als Hausverwalterin.Den Eigentuemern war sie n i c h t bekannt, alle Hausverwalterarbeiten fuehrte ihr Ehemann durch. Das Verwalteramt ist nicht auf eine dritte Person uebertragbar. Frau F. telefonierte noch mit Oberstaatsanwalt Freutsmiedl und teilte ihm mit,sie wuerde sich vorbehalten, die Medien zu informieren.

Daraufhin erhielt sie 2005 ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz:"Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Muenchen hat ihre oben bezeichnete weitere Aufsichtsbeschwerde gegen seinen Bescheid vom 16. November 2004 dem Staatsministerium der Justiz zur Pruefung und Entscheidung vorgelegt. Ich habe die einschlaegigen Vorgaenge anhand der mir vorgelegten Akten ueberprueft. Dabei hat sich kein Anlass zu einer dienstaufsichtlichen Beanstandung ergeben. Bei den Ihnen erteilten Bescheiden hat es daher sein Bewenden." Fakt ist, dass Hausfriedensbruch in Bayern nicht als Straftat geahndet wird, wenn ein Polizist der Beschuldigte ist. Ein Polizeibeamter kann als Privatperson oder in seiner Funktion als Polizist laut OSTA Freutsmiedl ungestraft Hausfriedensbruch(StGB § 123)begehen. In den USA darf jeder Einbrecher aus Notwehr erschossen werden, niemandem droht dann Gefaengnis. In Bayern wird die Straftat Hausfriedensbruch bzw. Einbruch von Staatsanwälten und der Generalstaatsanwalt quasi gebilligt und gerechtfertigt!! OSTA Freutsmiedl leugnete ueberhaupt nicht, dass Herr P. mehrmals in der Wohnung von Frau F. gewesen war, was aus seinem Schreiben hervorgeht. Der Polizist, dem vom Landgericht untersagt wurde, sich als Hausverwalter zu betaetigen, beging fortgesetzten Hausfriedensbruch. Er betrat naemlich die Villa viereinhalb Jahre lang nach Belieben. Noch dazu war der Polizeibeamte von Herrn F. in einem Schluesselgeschaeft gesehen worden. In der Hand hielt dieser eine Liste. Die Tatsache, dass der Polizist über die 120 000,-- DM ohne Legitimation verfuegte, Provisionsschinderei betrieb, ignorierte OSTA Freutsmiedl. Frau F. erhielt am 21.1.04 einen Titel vom Landgericht Traunstein gegen die vorgebliche Hausverwalterin.Ihre Anwaelte drohten der sog. Strohfrau im April 2004 Zwangsvollstreckung an. Der Polizeibeamte entnahm der Gemeinschaftskasse noch im Mai 2005 die Gerichtskosten seiner Frau!

OSTA Freutsmiedl schrieb ausserdem am 16.11.2004: "Was den Vorwurf der Untreue, begangen durch den Transfer der 120 000,-- DM auf die Konten der 'Bank X' und der 'Bank Y' betrifft, so erfolgte die Anlage der Gelder ausweislich der Steuerbescheinigungen der 'Bank X' zwar unter dem Namen des Beschuldigten, aber mit dem Zusatz WEG 'XY'. Eine eigennuetzige Verwendung der Gelder durch den Beschuldigten bzw. ein Vermoegensschaden der WEG liegt unter diesen Umstaenden nicht hinreichend nahe." Dazu ist anzumerken, dass der Polizist -das bestaetigte sogar das Amtsgericht Laufen in der Zivilklage gegen die angebliche Hausverwalterin und das Landgericht Traunstein mit Beschluss vom 21.1.2005- zu keinem Zeitpunkt Hausverwalter war und daher die Gelder von der Bank ueberhaupt nicht haette bekommen duerfen Ausserdem muesste ein Hausverwalter ein TREUHANDKONTO fuer die Wohnungseigentuemergemeinschaft anlegen,dies verschweigt OSTA FREUTSMIEDL. Ebenso ist den Eigentuemern ein immenser Vermoegensschaden entstanden, nicht einmal die Zinsen fuer die 80 000,-- DM bekamen sie zurueckerstattet,die sie als Sonderumlage fuer die Dachsanierung seit Jahren angespart hatten, und die lt. Beschluss zinsguenstig angelegt haetten werden muessen. OSTA Freutsmiedl hat auch den BETRUG(s.StGB § 263) des Polizeibeamten schoengeredet. UNTREUE(s.StGB § 266) kann gar nicht vorliegen, da der Mann illegal im Besitz der Gelder war! So durften die Eigentuemer zu keinem Zeitpunkt die Rechnungen und Bankbelege der Gemeinschaftskonten einsehen, obwohl ein gesetzlich garantiertes Einsichtsrecht besteht (§ 259 BGB),das Frau F. bei der Bank des Polizisten beantragt hatte. OSTA Freutsmiedl ignorierte diesen wichtigen Beweis. Die Bank schrieb im Januar 2002 einen Brief nachstehenden Inhalts an Frau F.: " Wenn Sie eine Auskunft ueber ein Konto wollen, muessen Sie sich zunaechst an den Kontoinhaber wenden. Dieser muss uns gegenueber in schriftlicher Form die Zustimmung erteilen. Dann koennen Sie ueber alles Auskunft erhalten. In einem Schreiben an Herrn P. werden wir diese Zustimmung fordern."Das war dem OSTA Freutsmiedl bekannt!Die vom Landgericht Traunstein geforderten Rechnungslegungen der Jahre 2001 bis 2004 liegen auch heute am 05.03.2006 immer noch nicht vor! Aufgrund des Titels des Landgerichts haben die Anwaelte Einleitung der Zwangsvollstreckung angedroht (§ 887 ZPO). Frau F. vefügt über Beweise, dass in der Gemeinschaftskasse mehr als 120 000,- DM waren. Der Beamte hat also Gelder entwendet und den Eigentuemern im Jahr 2001 eine falsche Uebernahmesumme angegeben!Im Dezember 2003 noch hatte sich der Polizist von Frau Tapfer 612,56 Euro grundlos erschlichen, indem er die Einleitung eines Mahnverfahrens sowie Zwangsmassnahmen androhte. OSTA Freutsmiedl war das bekannt. Fazit: Ein bayerischer POLIZIST kann sich in Bayern quasi alles erlauben, wenn OSTA Freutsmiedl ermittelt, dem wiederum die Unterstuetzung des Bay. Justizministeriums gewiss ist.Ueber den anderen beteiligten Staatsanwalt wird noch gesondert berichtet werden, ebenso ueber Richter Seichter vom Amtsgericht Laufen, der mit dem Polizistenehepaar bekannt ist und als befangener Richter dem Beamten die Fremdgelder per Beschluss im November 2004 zugesprochen hat, obgleich die Verwaltertaetigkeit der Strohfrau am 31.12.2004 beendet war. Der Pseudoverwalter hat Frau und Herrn F. aus ihrer Wohnung vertrieben, sie sind aus Bayern geflohen, die Caritas riet ihnen zur sofortigen Auswanderung. Es sei zu gefaehrlich, sich in diesem Land gegen einen Polizisten zu stellen, war der lapidare Kommentar. Was ist das fuer ein Land, in dem die Geheimpolizei durch die Häuser unbescholtener Bürger schleicht und sie ausspioniert? Das hatten wir doch schon einmal! Kein einziger Anwalt wollte Frau F. vertreten, zwei Anwaelte begingen Mandantenverrat und weigerten sich, gegen den Polizisten vorzugehen. Die Bay. Regierung behauptet, der Polizist habe eine Nebentaetigkeitsgenehmigung.Der Mann verfuegt nicht einmal ueber einen Gewerbeschein, und die Hausverwaltertaetigkeit gehoert nicht zum Kanon der genehmigten Nebentaetigkeiten. Die drei Richter am Landgericht empoerten sich, weil ein Polizist in einem dem. Rechtsstaat als Hausverwalter arbeitet. Wird dieser Polizist von der Bay. Regierung als Spitzel eingesetzt? Herr P. forderte Frau F. und ihren Mann auf, die Wohnung und das Land zu verlassen. Das ist eindeutig Vertreibung, an der OSTA Freutsmiedl mitgewirkt hat. Vertreibung ist eine Menschenrechtsverletzung! Der Bay. Ministerpraesident Dr.Stoiber und der Bay.Innenminister Dr.Beckstein wurden von Frau F. durch zwei Dienstaufsichtsbeschwerden ueber diesen Fall informiert und unternahmen nichts.